Neues Datenschutzgesetz
Bis zu 50.000 Euro Strafe für unerlaubte Werbung
Am Dienstag 22 September 2009 von ChristinaSeit 1. September gilt ein verschärftes Datenschutzgesetz: Ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers darf ein Unternehmer keine Werbung per Telefon, Fax, Postwurfsendung, E-Mail oder SMS machen, sonst drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Aber es gibt Ausnahmen.
Laut Mittelstanddirekt.de gelten folgende Ausnahmen:
- Unternehmen dürfen ihre Kunden auch ohne Einwilligung bewerben, wenn deren Daten vor dem 1. September 2009 erhoben wurden. Das gilt bis zum 31. August 2012.
- Angaben aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern- oder Branchenverzeichnissen können weiterhin zu Werbezwecken genutzt werden,
- ebenso Daten für die Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen
- und berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift, wenn die Akquise-Absicht das Kerngeschäft der Firma betrifft.
Google Analytics ist tabu
Mit dem neuen Datenschutzgesetz will der Gesetzgeber erreichen, dass Kunden sich frei entscheiden können, ob sie Werbung von einem Unternehmen erhalten oder nicht. Aus diesem Grund ist die Nutzung des Webanalyse-Tools Google Analytics für die eigene Internetseite tabu:
Der Kunde erfährt nicht, dass seine Daten für Werbung genutzt werden, er wird nicht darüber benachrichtigt und kann auch keinen Widerspruch gegen die Nutzung seiner Daten einlegen. All das ist laut neuem Datenschutzgesetz aber Pflicht.
Weiterverkauf von Kunden-Daten nur mit Einwilligung
Nicht verboten, aber schwieriger ist es seit dem 1. September, Kundendaten an Unternehmen und Callcenter zu verkaufen. Bislang gebräuchliche Praxis ohne Kenntnis des Verbrauchers: Firmen sammeln so viele Infos über ihn wie möglich – das fängt an bei Name und Anschrift, geht über Geburtsdatum und Beruf und endet bei persönlichen Hobbys und Vorlieben – und verkaufen die Datensätze an andere Unternehmen.
So lässt sich gezielter, persönlicher und effizienter werben. Das neue Datenschutzgesetz besagt nun, dass der Verbraucher einwilligen muss, wenn ein Unternehmen seine Daten weiterverkaufen will.
Sichere Wege der Kundenansprache
Egal, mit welcher Art von direkter Werbung Sie Kunden ansprechen wollen: Er muss vorher „Ja“ sagen. Wie schaffen Sie das? Laut Mittelstanddirekt.de gibt es derzeit folgende Wege, sich vor Bußgeldern abzusichern:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Formulieren Sie eine Einwilligung für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken ausdrücklich im „Kleingedruckten“. Diese Einwilligungsklausel muss für den Kunden allerdings klar erkennbar sein und sich vom Kleinen im Kleingedruckten abheben (größere Schrift oder Fettung).
- Kundenansprache: Schicken Sie einen Brief mit Antwortkarte an den Kunden oder sprechen Sie ihn direkt zum Beispiel auf einer Messe an und bitten um eine Unterschrift. Keine E-Mails, Anrufe oder Post mit der Bitte um die Einwilligung! Das könnte bereits als eine Form der Werbung ausgelegt werden.
Schlagworte: Datenschutz, Internet-Recht, Online-Recht
2 Kommentare zu “Bis zu 50.000 Euro Strafe für unerlaubte Werbung”
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Was soll das heißen: Google Analytics ist tabu?
Damit erhält niemand Daten, die für Werbung verwendet werden könnten! Wie sollte denn das bitte schön für Werbung nützlich sein?

In dem Artikel geht es um unterlaubte Werbung…
Google Analytics beispielsweise als Blogger einzusetzen ist laut Einschätzung von Rechtsexperten noch kein Grund, von der nächsten Abmahn-Welle erfasst zu werden. Siehe hier:
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/50-Ist-die-Nutzung-von-Google-Analytics-und-Co-rechtswidrig.html
Aber: Analytics liefert eben auch Daten, die man von (Werbe-) Kunden nicht ohne Zustimmung nutzen darf – die IP-Adresse ist da im Gespräch.