Internet-Recht: Juristische Fallstricke im E-Mail-Marketing

Am Mittwoch 1 Juli 2009 von Thomas

Die Rechtslage zum E-Mail-Marketing ist nicht jedem bekannt, der dann und wann einen Newsletter versendet. Deshalb hier die häufigsten Fehler und Probleme im Überblick.

Auf t3n, einem Portal für Content Management Lösungen, hat sich der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Sebastian Dramburg hier zu Wort gemeldet. Er präsentiert 20 der häufigsten Fehler, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

1. Betreibe ich E-Mail-Marketing? Unter Werbung fallen nicht nur klassische Newsletter oder Massen-E-Mails, sondern auch nur an einen einzigen Adressaten gerichtete Werbeschreiben oder Pressemitteilungen.

2. Gelten die Regeln für E-Mail-Marketing bei mir? Gerichte betonen laut Dramburg immer wieder, dass unerwünschte Werbung den Adressaten Zeit und Geld raube. Also dürfe man auch Geschäftspartnern nur mit Einwilligung Werbung zusenden.

3. Was heißt hier Einverständnis? Der Empfänger muss mit der Werbung einverstanden sein. (§ 7 Absatz 1, der nach Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt auch für elektronische Post). Auf die nachträgliche Genehmigung des Empfängers zu spekulieren, sei riskant.

4. Reicht es nicht, wenn man mir eine E-Mail-Adresse gibt? Der Austausch von E-Mail-Adressen alleine sei noch keine Einwilligung in Werbung. Der Adressat muss sich bewusst sein, dass er seine Adresse für Werbezwecke mitteilt.

5. Will ich denn was verkaufen? Auch bei der sogenannten Nachfragewerbung, also einem Hinweis auf ein potenziell interessantes Angebot, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Nachfrage-Mails grundsätzlich nicht ungefragt versendet werden dürfen.

6. Aber hat das den Empfänger nicht interessiert? Das Interesse des Empfängers zu unterstellen, sei gefährlich. Der Kunde müsste erst das Interesse eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.

7. Aber das sind doch meine Kunden! Ja, aber wer weiß schon, wofür die sich interessieren. Was Sie dürfen, ist, dem Kunden ihres Online-Shops beispielsweise Werbung für ähnliche Waren zusenden, die er schon gekauft hat.

8. Sichern wir uns nicht mit den AGB ab? Nein, ein allgemeiner Passus in den AGB reicht nicht.

9. Nicht abbestellt reicht doch! Viele Onlinedienste stellen das Häkchen vorab ein, dass der Kunde quasi passiv einwilligt, einen Newsletter zu beziehen. Aber eine wirksame Einwilligung muss eine eine aktive Handlung des Nutzers sein.

10. Pflichtfelder sind aber o.k., oder? Adresse, Telefonnummer, Hobbys: Wer nicht vollständig ausfüllt, kommt nicht weiter. Vorsicht! Nach deutschem Recht dürfen die so erhaltenen Daten nicht genutzt werden. Nur das E-Mail-Feld darf ein Pflichtfeld sein.

11. Aber der Kunde hat doch ja gesagt! „Ich will den Newsletter beziehen“, ist noch keine ausreichende Aussage. Der Nutzer muss für eine rechtlich wasserdichte Einwilligung wissen, was er konkret erhalten wird.

12. Wen wir haben, den haben wir doch? Ohne Abbestellhinweis ist die Newsletteranmeldung rechtswidrig.


13. Brauchen wir Double-Opt-In? Ja, Sie müssen die Bestätigung über eine zweite E-Mail einholen. Das so genannte Double-Opt-In muss in einem Streitfall vor Gericht nachzuweisen sein.

14. Wie gut müssen wir aufklären? Im Streitfall muss laut Dramburg nicht nur nachgewiesen werden, dass der E-Mail-Inhaber die Adresse angegeben hat. Es muss auch die Aufklärung nachgewiesen werden über Inhalt, Häufigkeit, Freiwilligkeit aller Angaben und Abbestellmöglichkeit.

15. Brauchen wir ein Impressum? Die Impressum-Pflicht gilt genauso wie für Webseiten. Ebenso wie für Webseiten gilt die Impressum-Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG und § 55 Rundfunkstaatsvertrag auch für andere Onlinedienste wie Newsletter.

16. Eine ist keine, oder? Gerichte sehen schon eine einzelne Mail als ausreichend für eine Unterlassungserklärung.

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