Urteil

Online-Händler müssen Kunden besser aufklären

Am Donnerstag 10 Dezember 2009 von Thomas

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei Online-Käufen gestärkt.

Wollen Online-Händler die Kosten für Abnutzung von Produkten während der Widerrufs-Frist auf den Kunden abwälzen, muss eine schriftliche Belehrung stattgefunden haben. Laut einem Urteil des BGH reicht ein Mausklick nicht aus.

Der BGH entschied anlässlich einer Klage der Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, das über Ebay Kinder- und Babybekleidung verkauft. Auf Ebay wurde die Belehrung zu den Widerrufs-Regeln per Mausklick vom Nutzer abgenickt.

Bei sachgemäßer Nutzung

Beispiel: Ein Kunde bestellt Lederschuhe, probiert die Schuhe an und zerkratzt dabei die Sohle. Dennoch kann er laut Stiftung Warentest den Kauf innerhalb von zwei Wochen widerrufen und die Schuhe an Internethändler zurückschicken, ohne für die „Verschlechterung“ der Schuhe zahlen zu müssen.

Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf den sachgemäßen Gebrauch von online gekauften Waren. Sollte der Kunde beispielsweise mit den neuen Straßenschuhen ein Fußball-Match auf dem Hartplatz veranstalten, könnte die Rechtslage anders aussehen.

Ein Gesetz dazu existiert jedoch noch nicht. Jedoch darf der Händler nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes Nutzungsentgelt fordern, wenn Kunden die Ware „entgegen Treu und Glauben“ nutzen.

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