Verbraucherschützer scheitern mit Klage

Urteil: Spam-Regeln gelten nicht am Briefkasten

Am Donnerstag 12 November 2009 von Thomas

Die Verbraucherschützer klagten, dass der Rabatt-Punkte-Anbieter „Happy Digits“ nicht mehr ungefragt Werbung versenden darf und gingen vor Gericht. Aber der Bundesgerichtshof hat die Werbepraxis für zulässig erklärt.

Wer mit “Happy Digits” Punkte sammelt, bekommt Briefkastenwerbung – einfach so. Im Happy Diggits-Aufnahmeformular steht nämlich ein Einverständnis zur Weitergabe von Daten.

Opt out muss reichen

Das wollte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ändern, scheiterte aber mit seiner Klage.

Die Verbraucherschützer setzen sich seit Jahren für eine sogenannte “Opt-in”-Regelung ein. Das würde bedeuten, dass Unternehmen persönliche Daten von Kunden generell nur dann verwenden dürfen, wenn diese ausdrücklich zugestimmt haben.

Immerhin gibt’s bei “Happy-Digits” das sogenannte “Opt-out”. Heißt: Der Verbraucher muss selbst aktiv werden, um seine Daten zu schützen.

Kontrast: Werbung per E-Mail, Fax oder SMS bedarf der gesonderten Einwilligung (“Opt-in”).

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1 Kommentar zu “Urteil: Spam-Regeln gelten nicht am Briefkasten”

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